Leistungsbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1. Sämtliche Leistungen der mellowmessage GmbH, Härtelstraße 27, 04107 Leipzig (im Folgenden „Agentur“ genannt), die unter den Marken mellowmessage, springWORK, rekordmarke und makai Europe angeboten werden, erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB).
1.2. Diese ALB einschließlich der in Ziffer 19 aufgeführten BLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Kunden) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese ALB einschließlich der in Ziffer 19 aufgeführten BLB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen der Agentur an den Kunden in dem in Ziffer 1.1 genannten Geltungsbereich, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf diese ALB hinweisen müsste. Änderungen dieser ALB und/oder BLB werden dem Kunden per E-Mail bekannt gegeben. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten Bedingungen für zukünftige Aufträge als angenommen. Auf diese Folge wird der Kunde in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.
1.4. Etwaige Übersetzungen dieser ALB und/oder BLB in andere Sprachen dienen lediglich zur Information des Kunden. Wird dem Kunden neben der deutschen Sprachfassung eine Übersetzung zur Kenntnis gegeben, hat bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen der deutsche Text Vorrang.
2. Geltungspriorität, Besondere Leistungsbedingungen
2.1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB und den BLB. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Agentur maßgebend.
2.2. Die in Ziffer 19 aufgeführten „Besonderen Leistungsbedingungen“ (BLB) für bestimmte Leistungsarten der Agentur sind ergänzender Teil dieser ALB. Unterfallen Leistungen der Agentur dem Geltungsbereich der BLB, sind für den Inhalt dieser Leistungen die Regelungen der entsprechenden BLB maßgeblich. Sollten zwischen den Bestimmungen der ALB und den BLB etwaige Widersprüche bestehen, haben die Regelungen der BLB Priorität vor den ALB.
2.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB einschließlich der BLB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
3. Angebot, Vertragsschluss
3.1. Auf Anfragen des Kunden erstellt die Agentur ein schriftliches Angebot, in dem u.a. der kalkulierte Aufwand bzw. Preis aufgeführt ist. Ihre Angebote kennzeichnet die Agentur als verbindlich oder als unverbindlich. Mit einem verbindlichen Angebot wird ein endgültiger Preis für die entsprechende Leistung mitgeteilt. Mit einem unverbindlichen Angebot wird nur eine Vorkalkulation (bloße „Hausnummer“) mitgeteilt; der endgültige Preis wird nicht im Voraus festgelegt, sondern bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Beinhaltet ein Angebot keine Kennzeichnung als verbindlich oder unverbindlich, gilt es als unverbindlich.
3.2. Enthält das Angebot der Agentur eine ausdrückliche Annahmefrist, kann der Kunde das Angebot innerhalb dieser Annahmefrist annehmen (Bestellung). Der entsprechende Vertrag kommt mit Eingang der schriftlichen Bestellung bei der Agentur zustande.
3.3. Enthält das Angebot der Agentur keine bestimmte Annahmefrist, kommt der Vertrag erst zustande, wenn bzw. sobald die Agentur die auf ihrem Angebot basierende schriftliche Bestellung des Kunden annimmt. Der Kunde ist an seine Bestellung vierzehn (14) Kalendertage gebunden. Die Annahme durch die Agentur erfolgt mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der auftragsgemäßen Ausführung der jeweils bestellten Leistung.
3.4. Soweit zum Abschluss eines Vertrags zu signierende Vertragsdokumente vorgesehen sind, kommt der entsprechende Vertrag mit der Signatur aller Parteien zustande.
4. Leistungsinhalt, nachträgliche Änderungen
4.1. Die Leistungen der Agentur beinhalten keine rechtliche Prüfung oder Beratung (z.B. marken-, urheber-, datenschutz- oder wettbewerbsrechtlicher Art) zu den vom Kunden gestellten Inhalten, auch nicht in Bezug auf gesetzliche Informations- oder Prüfungspflichten (z.B. Anbieter- oder Produktkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherinformation bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen etc.). Auf ersichtliche Lücken und Defizite der Vorgaben des Kunden wird die Agentur jedoch hinweisen.
4.2. Die Gestaltungsleistungen der Agentur (z.B. bei Grafikentwurf oder Wireframe) beinhalten eine (1) Korrekturschleife. Davon ausgenommen sind Korrekturschleifen, die auf einer Nichtbeachtung von Vorgaben des Kunden durch die Agentur beruhen (z.B. Nutzung von abweichenden Bilddaten oder Texten). Mündliche Vorgaben des Kunden sind von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
4.3. Die von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse (z.B. Websites, Software-Tools, Content) sind potenziell weltweit abrufbar. Bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse ist es jedoch selbstverständlich nicht möglich, die einschlägigen rechtlichen Bedingungen (insbesondere das Intellectual Property Law) aller Länder der Welt zu berücksichtigen. Daher gilt diesbezüglich folgende Regelung:
- a) Die Agentur beachtet bei der Erstellung ihrer Arbeitsergebnisse grundsätzlich die für das Arbeitsergebnis einschlägigen rechtlichen Bedingung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (z.B. EU-Verordnungen).
- b) Vertraglich kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Agentur über a) hinaus auch die einschlägigen rechtlichen Bedingungen weiterer Regionen beachten muss. Eine solche Vereinbarung bedarf der Textform.
- c) Richtet der Kunde Arbeitsergebnisse auf andere Regionen – als die nach a) bzw. b) bestimmten – aus, handelt er bezüglich der dortigen rechtlichen Bedingungen auf eigenes Risiko; die Agentur haftet nicht für eine rechtliche Konformität der Arbeitsergebnisse in anderen Regionen.
4.4. Bei Änderungswünschen des Kunden, die vom jeweiligen Vertrag nicht umfasst sind, wird die Agentur ein ergänzendes Angebot erstellen. Für das ergänzende Angebot gilt ebenfalls Ziffer 3. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des ergänzenden Angebots durch den Kunden, pausiert die Agentur die Arbeit an den vom ergänzenden Angebot unmittelbar betroffenen Teilen des Auftragsgegenstands. Hiervon betroffene vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend um den Zeitraum der Pausierung. Der Kunde kann aber anordnen, dass die Arbeiten an den vom ergänzenden Angebot unmittelbar betroffenen Teilen schon vor seiner Entscheidung weitergeführt werden sollen, wenn er sich bereit erklärt, einen durch die Weiterführung entstehenden Mehraufwand ggf. zusätzlich zu vergüten.
4.5. Den Arbeitsort und die Arbeitszeit bestimmt die Agentur eigenverantwortlich; hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Leistung ist die Agentur weisungsfrei. Örtliche, terminliche und inhaltliche Notwendigkeiten, die sich aus der zu erbringenden Leistung ergeben, bleiben unberührt. Die Bestimmungen eines Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 28 DSGVO) bleiben ebenfalls ausdrücklich unberührt. Gegenüber den Beschäftigten des Kunden hat die Agentur keine Weisungsbefugnis, es sei denn, eine solche Befugnis wird ausnahmsweise durch den Kunden an die Agentur delegiert.
5. Subdienstleister
5.1. Der Agentur ist es gestattet, zur Erbringung von vertraglichen Leistungen und/oder von einzelnen Aufgaben innerhalb von Aufträgen zuverlässige Unterauftragnehmer (Subdienstleister) einzusetzen bzw. eingesetzte Subdienstleister auszuwechseln, es sei denn, dass berechtigte Interessen des Kunden gegen die jeweilige Unterbeauftragung sprechen. Die Bestimmungen eines Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 28 DSGVO) bleiben unberührt. Die Agentur ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Auswahl und Beaufsichtigung der Subdienstleister zu sorgen.
5.2. Werden von den Parteien bei Aufträgen/Projekten bestimmte Personen benannt, die von der Agentur bei der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, ist es der Agentur freigestellt, die benannte/n Person/en durch andere ähnlich qualifizierte zu ersetzen, wenn hierfür ein erheblicher Grund besteht (insbesondere Ausfall der betreffenden Person wegen Krankheit oder Kündigung). Der Kunde kann dem Einsatz der anderen Person widersprechen, wenn berechtigte Interessen des Kunden gegen die jeweilige andere Person sprechen.
6. Grundlagen der Zusammenarbeit
Erfordert die Auftragsausführung voraussichtlich eine häufige Abstimmung der Parteien, werden die Parteien jeweils Ansprechpartner hierfür unter Vorbehalt möglicher Neubenennungen mitteilten. Jede Neubenennung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.
7. Vergütung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Vergütung der Agentur für ihre Leistungen bestimmt sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Alle von der Agentur angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise; sofern kein Tatbestand der Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, werden sie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
7.2. Als Stundensatz gilt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wird – ein Achtel (1/8) eines Tagessatzes. Die Abrechnung von Stundensätzen erfolgt in Zeiteinheiten von je 15 Minuten.
7.3. Der Zeitpunkt der Abrechnung der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags.
7.4. Die Rechnungen der Agentur sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
7.5. Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweils zugrundeliegenden Auftrags bleiben ausschließliche Nutzungsrechte für die im Rahmen des Auftrags übergebenen Arbeitsergebnisse bzw. Werke und Software sowie Eigentumsrechte an Waren bei der Agentur; solche Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Auftrags auf den Kunden über.
8. Fristen und Termine, Höhere Gewalt
8.1. Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Agentur die Frist oder den Termin ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet bzw. als verbindlich bestätigt oder wenn es sich bei dem von der Agentur zugesagten Termin ersichtlich um einen absoluten Fixtermin handelt. Die Kennzeichnung eines Angebots als verbindlich hat nicht die Bedeutung, dass die darin aufgeführten Fristen verbindliche Fristen sind. Bei nicht als verbindlich gekennzeichneten Fristen und Terminen kommt die Agentur erst in Verzug infolge einer entsprechenden Mahnung durch den Kunden im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.
8.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder solche, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen (z.B. nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), insbesondere aus den in Ziffer 8.3. aufgeführten Gründen, hat die Agentur nicht zu vertreten und ist berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der entsprechenden Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Eine solche Leistungsverzögerung im Sinne des Satzes 1 wird die Agentur dem Kunden unverzüglich anzeigen.
8.3. Als Gründe für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, sollen insbesondere gelten:
- höhere Gewalt; als Fälle höherer Gewalt sollen insbesondere gelten: Epidemien, Pandemien, Erdbeben, Überflutungen, Revolution, Anschläge, Krieg, Ausfall von mehr als 30% der Mitarbeiter der Agentur aufgrund eines Ereignisses außerhalb ihres Einflussbereichs;
- Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen oder Fehlfunktionen von Datennetzen, technischen Anlagen oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur beruhen; der Verantwortungsbereich der Agentur für Datennetze, technische Anlagen und Netzkomponenten endet an den Datenschnittstellen des von der Agentur genutzten Rechenzentrums zu den öffentlichen Datennetzen;
- Ausfälle oder Fehlfunktionen, die durch Angriffe auf Systeme außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur verursacht wurden, oder die durch IT-Angriffe auf die Rechner bzw. Systeme der Agentur verursacht wurden, wenn die von ihr verwendeten IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Angriffs dem Stand der Technik entsprochen haben;
- Ausfälle oder Fehlfunktionen, die durch unsachgemäße Benutzung und/oder Beschädigung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden oder seitens Dritter entstanden sind;
- Verzug des Kunden mit einer notwendigen Mitwirkungshandlung;
- Unterbrechungszeiten in der Leistungserbringung, die auf Vertragsbestimmungen zurückzuführen sind, insbesondere auf ein Zurückbehaltungsrecht oder einen Leistungsausschluss wegen Zahlungsverzugs oder anderer Pflichtverletzungen des Kunden.
8.4. Wird aufgrund höherer Gewalt die Fertigstellung des Auftrages soweit verschoben, dass ein vereinbarter Fixtermin nicht haltbar ist und dadurch der Auftrag hinfällig wird, ist der Kunde berechtigt, den Auftrag zu stoppen. In diesem Falle erhält die Agentur, die bis dahin entstandenen Aufwände vergütet.
9. Gewährleistung, Abnahme
9.1. Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der BLB (Ziffer 19) nichts anderes ergibt, gelten für die Gewährleistung der Agentur die gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Nach der Fertigstellung von Werkleistungen durch die Agentur erfolgt eine Abnahme durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der Anzeige der Fertigstellung (Abnahmefrist). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären.
9.3. Ziffer 9.2 gilt auch für die Herstellung digitaler Inhalte (insbesondere für Webdesignleistungen) oder soweit ein Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen ist, auch wenn solche Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften etwaig als Werklieferungen einzustufen sein sollten.
9.4. Eine individuell für den Kunden erstellte Software und/oder eine Erstellung bzw. Bearbeitung von Websites gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der Kunde
- a) die Software bzw. Website produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder
- b) nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab vollständiger Bereitstellung der Software bzw. Website zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat.
9.5. Die Agentur wird Mängel, sofern diese auf fehlerhaften Leistungen der Agentur beruhen, unverzüglich kostenlos beseitigen. Die Abnahmeprüfung wird dann nach Eingang der Mängelbeseitigungsanzeige wiederholt. Führt die Mängelbeseitigung nicht zu dem vertragsgemäßen Ergebnis, hat die Agentur das Recht zu einem weiteren Nachbesserungsversuch innerhalb einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist. Führt auch dieser weitere Nachbesserungsversuch nicht zum Ziel oder wird er nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt, so ist der Kunde unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die Mängel auf Kosten der Agentur selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
9.6. Abweichend von § 634a BGB beträgt die Verjährung der Mängelansprüche bei Werkleistungen zwölf (12) Monate ab erfolgter Abnahme. Vorstehender Satz 1 gilt auch für die Verjährung von Mängelansprüchen aus Werklieferungsverträgen. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen von Software und/oder Webseiteninhalten ist die Ingangsetzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 auf die Mängelansprüche beschränkt, die sich auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder der neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beziehen.
9.7. Eine Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistungsergebnisse wird von der Agentur nicht übernommen.
9.8. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10 („Haftung“).
10. Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der BLB (Ziffer 19) nichts anderes ergibt, haftet die Agentur bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Die Agentur haftet unbeschränkt:
- a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- b) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- d) im Umfang einer von der Agentur übernommenen Garantie.
10.3. Die Agentur haftet – außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer 10.2 – im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind insoweit die Hauptleistungspflichten des Vertrags sowie ausnahmsweise Nebenpflichten, sofern diese Nebenpflichten im Einzelfall derart wesentlich sind, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, würden sie verletzt oder nicht erfüllt werden.
10.4. Soweit die Agentur gemäß Ziffer 10.3 bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Ersatzpflicht beschränkt
- a) auf Schäden, welche die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen; mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind;
- b) der Höhe nach auf einen Betrag je Schadensfall bis maximal 250.000 Euro.
10.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffern 10.3 und 10.4 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.
11. Rechte an Arbeitsergebnissen (ausgenommen Software), KI-generierte Inhalte
11.1. An Arbeitsergebnissen bzw. Werken, die keine Software im Sinne des § 69a UrhG sind und die von der Agentur individuell und spezifisch für den Kunden erbracht werden (z.B. individuelle grafische Gestaltungen, Texte, Konzepte), erhält der Kunde ein exklusives (ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks sowie ein Recht zur Bearbeitung des Werks durch den Kunden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Auftrags. Ziffer 11.7 (Nutzungsrecht zur Eigenwerbung der Agentur) bleibt unberührt.
11.2. An nicht individuell bzw. nicht spezifisch für den Kunden erbrachten Arbeitsergebnissen bzw. Werken überträgt die Agentur dem Kunden ein einfaches (nicht-ausschließliches) Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung, sachlich und räumlich beschränkt auf den Umfang, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, zeitlich unbeschränkt.
11.3. Sofern bei Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, ist die Agentur verpflichtet, sich die gemäß Ziffern 11.1 und/oder 11.2 zur Übertragung an den Auftraggeber erforderlichen Rechte innerbetrieblich zu sichern.
11.4. Der Kunde ist bei der Nutzung (insbesondere bei einer öffentlichen Zugänglichmachung) von Arbeitsergebnissen, die Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind, verpflichtet, das Recht des Urhebers auf Urheberbenennung gem. § 13 UrhG zu erfüllen, es sei denn, die Agentur verzichtet ausdrücklich auf die Urheberbenennung.
11.5. Sofern auf den Kunden exklusive Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen bzw. Werken übergehen – insbesondere gemäß Ziffer 11.1 –, wird der Agentur an diesen vom Kunden das einfache Recht eingeräumt, das jeweilige Arbeitsergebnis bzw. Werk zu eigenen Werbezwecken der Agentur zu nutzen (Nutzungsrecht zur Eigenwerbung). Das Nutzungsrecht zur Eigenwerbung ist räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie unentgeltlich. Sachlich ist es auf folgende Nutzungsarten beschränkt: Präsentation als Arbeitsmuster gegenüber Interessenten, auf Werbeveranstaltungen, auf der Website der Agentur, in Broschüren oder sonstigem Werbematerial der Agentur. Der Kunde kann der Agentur einzelne Nutzungshandlungen untersagen oder ihr das Nutzungsrecht zur Eigenwerbung ganz entziehen, wenn ein wichtiger Grund für die Untersagung bzw. Entziehung vorliegt.
11.6. Die Agentur kann bei der Leistungsausführung auch KI-generierte Inhalte verwenden. Nach derzeitiger Rechtslage genießen KI-generierte Inhalte (sofern sie nicht durch eine natürliche Person bearbeitet worden sind) grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz und können grundsätzlich von jedem frei verwendet werden. Die Agentur wird darauf achten, dass die Nutzung solcher Inhalte für bzw. durch den Kunden auch nicht gegen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen generierenden KI-Tools verstößt.
12. Rechte an Software
12.1. Die Einräumung von Rechten an Software im Sinne des § 69a UrhG, die von der Agentur individuell und spezifisch für den Kunden erstellt wird (Individualsoftware), richtet sich nach den Bestimmungen der Besonderen Leistungsbedingungen (BLB) für die Individualsoftware-Erstellung.
12.2. An nicht individuell bzw. nicht spezifisch für den Kunden erstellter Software (Standardsoftware) überträgt die Agentur dem Kunden nur ein einfaches (nicht-ausschließliches) Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung in der vereinbarten Anzahl der Nutzungslizenzen, sachlich und räumlich beschränkt auf den Umfang, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags. Die Überlassung von Standardsoftware erfolgt nur in Gestalt des Objektcodes.
12.3. Soweit die Software Open Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Dies gilt in jedem Fall, also sowohl für Individual- wie für Standardsoftware. Die Agentur verweist darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.
13. Mitwirkungsleistungen des Kunden
13.1. Der Kunde wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von erforderlichen Informationen und Datenmaterial. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden erfolgen kostenfrei für die Agentur.
13.2. Erbringt der Kunde vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich die davon betroffenen vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine entsprechend; die Parteien sollen die Anpassung der Termine dokumentieren. Weitergehende Ansprüche und Rechte der Agentur wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.
13.3. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Kunden nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist die Agentur berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
13.4. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er Inhaber der Rechte an dem von ihm im Rahmen von Aufträgen/Projekten gestellten Material (Texte, Bilder, Audios, Videos etc.) unter Ausschluss von Rechten Dritter ist. Der Kunde hat die Agentur von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte infolge einer Verletzung der Rechte ihres geistigen Eigentums durch Verwendung des von dem Kunden gestellten Materials etwaig gegenüber der Agentur geltend machen.
14. Vertragsdauer, Kündigung von Dauerverträgen
14.1. Die Vertragsdauer von Dauerverträgen sowie eine etwaige ordentliche Kündigungsfrist bestimmt sich nach der jeweiligen Vertragsvereinbarung.
14.2. Ein Dauervertrag verlängert sich – wenn nicht etwas anderes vereinbart ist – jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode gekündigt wird.
14.3. Jeder Partei steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauerverträgen aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere in den folgenden Fällen:
- a) eine Partei beteiligt sich direkt oder indirekt an einem Wettbewerbsunternehmen der anderen Partei;
- b) eine Partei oder ein Gläubiger hat das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder ein solches Verfahren wurde eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt.
14.4. Jede Kündigung bedarf der Textform.
14.5. Soweit der Regelungsgehalt einzelner vertraglicher Vorschriften unabhängig von der Vertragsdauer ist (z.B. Geheimhaltung, Rechteübertragung), bleiben solche Vorschriften auch nach dem Vertragsende wirksam.
15. Datenschutz
Beinhaltet der Einzelauftrag eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 28 DSGVO durch die Agentur (Auftragsverarbeiter) für den Kunden (Verantwortlicher), erfolgt diese auf der Grundlage des zwischen den Parteien gesondert zu schließenden Auftragsverarbeitungsvertrags. Sollten zwischen den Bestimmungen dieser ALB bzw. BLB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag etwaige Widersprüche bestehen, hat der Auftragsverarbeitungsvertrag Priorität vor den ALB bzw. BLB.
16. Geheimhaltung
Die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien richten sich vorrangig nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Sollte zwischen den Parteien keine (gesonderte) Geheimhaltungsvereinbarung bestehen, gelten die Regelungen dieser Ziffer 16.
16.1.Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung aller Verträge, für die diese ALB gelten, fort. Weitergehende Vertraulichkeitspflichten, insbesondere aus dem Datenschutzrecht oder gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarungen, bleiben unberührt und haben Vorrang vor diesen ALB bzw. dieser Ziffer 16.
16.2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung gegenseitig bekannt gegebenen mündlichen und schriftlichen Informationen kaufmännischer und technischer Art sowie alle Unterlagen, Kenntnisse und Betriebsgeheimnisse sowie alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, technische Methoden, Algorithmen.
16.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen
- a) die der empfangenden Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung beruht;
- c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen; soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
16.4. Die Parteien werden nur solchen externen Dienstleistern bzw. Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Desweiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
17. Abtretung, Aufrechnung
17.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen.
17.2. Gegen Entgeltforderungen der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten 04107 Leipzig. Die Agentur ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
18.3. Soweit der Vertrag oder diese ALB bzw. BLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB bzw. BLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Besondere Leistungsbedingungen
Folgende „Besondere Leistungsbedingungen“ (BLB) im Sinne der Ziffer 2.2 gelten in Ergänzung zu den ALB: Anlage BLB-WOM – Besondere Leistungsbedingungen für Webdesign und Online-Marketing Anlage BLB-ISE – Besondere Leistungsbedingungen für Individualsoftware-Erstellung Anlage BLB-SaaS – Besondere Leistungsbedingungen für Software as a Service